Gesetze / VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012

Art 2

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/2#abs-1 (1) Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/2#abs-2 (2) In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/2#abs-3 (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/2#abs-4 (4) In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/2#abs-5 (5) In den Anhängen I und II werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 9 ) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführt sind.

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