Gesetze / VO (EU) Nr. 267/2012
VO (EU) Nr. 267/2012Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/12#abs-1 (1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für
a) die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Handelsverträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen,
b) die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,
c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die vor dem 30. September 2025 aus Iran ausgeführt wurden oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe a am oder vor dem 30. September 2025 erfolgte, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,
d) den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,
e) den Erwerb von Bunkeröl für den Antrieb von Motoren eines Schiffs, das durch höhere Gewalt in einen Hafen in Iran oder in iranische Hoheitsgewässer verbracht worden ist,
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/12#abs-2 (2) Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Januar 2026 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 12 VO (EU) Nr. 267/2012 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 06.09.2018 – C-430/16Zitiert von 15
- EuGH, 02.06.2016 – T-160/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.