Gesetze / VO (EU) Nr. 267/2012
VO (EU) Nr. 267/2012Art 10a
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/10a#abs-1 (1) Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/10a#abs-2 (2) In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt.