Gesetze / VO (EU) Nr. 260/2012

VO (EU) Nr. 260/2012

Art 6 Enddaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-260-2012/6#abs-1 (1) Überweisungen werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 und unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-260-2012/6#abs-2 (2) Lastschriften werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 3, 5, 6 und 8 und den unter den Nummern 1 und 3 des Anhangs dargelegten Anforderungen ausgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-260-2012/6#abs-3 (3) Unbeschadet Artikel 3 werden Lastschriften ab 1. Februar 2017 für Inlandszahlungen und ab 1. November 2012 für grenzüberschreitende Zahlungen im Einklang mit den in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Anforderungen ausgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-260-2012/6#abs-4 (4) Für Inlandszahlungen können ein Mitgliedstaat oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlungsdienstleister eines Mitgliedstaats, nachdem sie den Stand der Vorbereitungen und die Bereitschaft ihrer Bürger geprüft und bewertet haben, frühere Termine als die in den Absätzen 1 und 2 genannten festlegen.

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