Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 8 Meldung ungedeckter Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

Stand: 02.10.2026

Hebt eine zuständige Behörde Beschränkungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 auf, so meldet eine natürliche oder juristische Person, die eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf Staatsanleihen hält, der betreffenden zuständigen Behörde, sobald solch eine Position die einschlägigen Meldeschwellen für den öffentlichen Emittenten gemäß Artikel 7 erreicht oder unterschritten hat.

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