Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 25 Bekanntmachung von Beschränkungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/25#abs-1 (1) Eine zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18 bis 23.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/25#abs-2 (2) Die Bekanntmachung enthält zumindest Einzelheiten zu:

a) den verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsarten, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer,

b) den Gründen, aus denen die zuständige Behörde die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/25#abs-3 (3) Eine Maßnahme nach Artikel 18 bis 23 tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.

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