Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 22 Maßnahmen durch andere zuständige Behörden

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet des Artikels 26 darf eine zuständige Behörde eine Maßnahme gemäß den Artikeln 18, 19, 20 oder 21 in Bezug auf ein Finanzinstrument, für das sie nicht die jeweils zuständige Behörde ist, nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde ergreifen oder verlängern.

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