Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 11a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/11a#abs-1 (1) Ab dem 10. Juli 2026 übermitteln natürliche oder juristische Personen die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;

ii) im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/11a#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich juristische Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/11a#abs-3 (3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/11a#abs-4 (4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;

b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/11a#abs-5 (5) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

←Art 11 →Art 12