Art 92 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die in Fällen von Nichtkonformität mit der vorliegenden Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens zum 8. Dezember 2026 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen daran.