Art 86 Priorisierung der Bewertung und Überprüfung krisenrelevanter Bauprodukte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/86#abs-1 (1) Dieser Artikel gilt für im in Artikel 85 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Bauprodukte, die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten gemäß Artikel 10 Absatz 1 durch notifizierte Stellen unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/86#abs-2 (2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Ersuchen um Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Ersuchen vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 85 gestellt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/86#abs-3 (3) Durch die Priorisierung von Ersuchen um Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen den Herstellern, die diese Ersuchen stellen, keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/86#abs-4 (4) Die notifizierten Stellen unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Überprüfungskapazitäten in Bezug auf in Absatz 1 genannte Bauprodukte, hinsichtlich derer sie notifiziert wurden, zu erhöhen.