Gesetze / VO (EU) 2024/3110

VO (EU) 2024/3110

Art 73 Schulung und Austausch des Personals

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/73#abs-1 (1) Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, Technische Bewertungsstellen, notifizierende Behörden sowie notifizierte Stellen sorgen dafür, dass ihr Personal

a) sich in seinem Zuständigkeitsbereich weiterbildet und sich hierfür regelmäßig einer Nachschulung unterzieht und

b) sich regelmäßigen Schulungen über die harmonisierte Auslegung und Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften unterzieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/73#abs-2 (2) Die Kommission veranstaltet regelmäßig und mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennenden Behörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen. Die Kommission veranstaltet diese Schulungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

An den Schulungen können Bedienstete der nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, der nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen und gegebenenfalls anderer an der Durchführung oder Durchsetzung dieser Verordnung beteiligter Behörden der Mitgliedstaaten teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/73#abs-3 (3) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Programme für den Personalaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen von mindestens zwei Mitgliedstaaten organisieren.

←Art 72 →Art 74