Gesetze / VO (EU) 2024/3110

VO (EU) 2024/3110

Art 64 Marktüberwachungsbehörden und zentrales Verbindungsbüro

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/64#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren Marktüberwachungsbehörden eine oder mehrere Behörden, die über die für die technische und rechtliche Bewertung von Produkten notwendigen besonderen Kenntnisse verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/64#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten benennen ein zentrales Verbindungsbüro, das als Anlaufstelle für Kontakte mit der Kommission und den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten fungiert, die gemäß dieser Verordnung — auch für Ersuchen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 — zuständig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/64#abs-3 (3) Die gemäß Absatz 1 benannten Marktüberwachungsbehörden verfügen über alle in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Befugnisse. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Befugnisse auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die unter diese Verordnung fallen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/64#abs-4 (4) Für die Zwecke der Marktüberwachung, der Ermittlung und der Durchsetzung sind die Marktüberwachungsbehörden befugt, von anderen Behörden oder Stellen einschlägige Informationen anzufordern, die sich in deren Besitz befinden.

←Art 63 →Art 65