Gesetze / VO (EU) 2024/3110

VO (EU) 2024/3110

Art 52 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/52#abs-1 (1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/52#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

←Art 51 →Art 53