Art 47 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
Stand: 02.10.2026
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren auszuführen, nach, dass sie den in den einschlägigen technischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wurden, festgelegten Kriterien, den in Artikel 5 genannten einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, den Europäischen Bewertungsdokumenten, freiwilligen harmonisierten Normen für Produktanforderungen, deren Fundstellen gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlich wurden, oder den in Artikel 8 Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder von Teilen davon festgelegt sind, entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 46 insoweit erfüllt, als die anwendbaren Unterlagen diese Anforderungen abdecken.