Art 29 Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/29#abs-1 (1) Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Kunden in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Kunden in der Union gerichtet, wenn der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Unter anderem gilt ein Angebot als an Kunden in der Union gerichtet, wenn
a) der Wirtschaftsteilnehmer die Währung eines Mitgliedstaats verwendet,
b) der Wirtschaftsteilnehmer eine in einem der Mitgliedstaaten registrierte Internet-Domain verwendet hat oder eine Internet-Domain verwendet, die sich auf die Union oder einen Mitgliedstaat bezieht, oder
c) wenn zu den geografischen Gebieten, in die versendet wird, ein Mitgliedstaat gehört.
Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht, wenn der Wirtschaftsteilnehmer den Unionsmarkt ausdrücklich und tatsächlich ausschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/29#abs-2 (2) Stellt ein Wirtschaftsteilnehmer ein Produkt auf dem Markt online oder über andere Formen des Fernabsatzes bereit, so muss das Angebot dieses Produkts erforderlichenfalls klar und deutlich die CE-Kennzeichnung, die in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Informationen, die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 und einen mit einem digitalen Produktpass verbundenen Datenträger gemäß Artikel 22 Absatz 7 enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-3110/29#abs-3 (3) Jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst für das Inverkehrbringen von Produkten erbringt, erfüllt die Verpflichtungen eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Absatz 2 in Bezug auf die erbrachten Dienstleistungen.