Gesetze / VO (EU) 2021/821

VO (EU) 2021/821

Art 17

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-821/17#abs-1 (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck in den Anhängen I und IV folgendermaßen zu ändern:

a) die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen geändert, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind;

b) betrifft die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-821/17#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II zu ändern, indem – in Absprache mit der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen der einschlägigen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen, etwa Änderungen der Kontrolllisten, sowie der einschlägigen geopolitischen Entwicklungen – Güter aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen oder Bestimmungsziele hinzugefügt oder aus ihm herausgenommen werden. Wird es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 19 auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

←Art 16 →Art 18