Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 84 Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für Folgendes betreffen:

a) die Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 über genetische Ressourcen und Tierwohl;

b) die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 in Bezug auf die Besonderheit des Enderzeugnisses, den Zugang zu der Regelung, die Überprüfung verbindlicher Produktspezifikationen, die Transparenz der Regelung und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie die Anerkennung freiwilliger Zertifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten.

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