Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 66 Ziele in anderen Sektoren

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen diejenigen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f auswählen, in denen sie die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 durchführen. Für jeden von den Mitgliedstaaten ausgewählten Sektor verfolgen sie eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Sektoren und Ziele.

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