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VO (EU) 2021/2115

Art 64 Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/64#abs-1 (1) Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 63 wählen Griechenland, Frankreich und Italien in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/64#abs-2 (2) Die Interventionen, die von Griechenland, Frankreich und Italienangegeben wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt. Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 gelten hierfür Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 sowie Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

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