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VO (EU) 2021/2115

Art 43 Verpflichtende und fakultative Interventionskategorien

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/43#abs-1 (1) Die Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a sind für Mitgliedstaaten mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen in diesem Sektor verpflichtend.

Wenn ein Mitgliedstaat, in dem es zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen GAP-Strategieplan einreicht, keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gibt, während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Erzeugerorganisation in diesem Sektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkennt, stellt dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119, um Interventionen im Sektor Obst und Gemüse aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/43#abs-2 (2) Die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/43#abs-3 (3) Die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe c sind für die in Anhang VII aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/43#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen die Durchführung von Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben d, e und f beschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/43#abs-5 (5) Deutschland darf die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe d nicht durchzuführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/43#abs-6 (6) Griechenland, Frankreich und Italien dürfen die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe e nicht durchzuführen.

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