Art 122 Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen
Stand: 02.10.2026
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne;
b) die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.