Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 122 Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne;

b) die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.

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