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VO (EU) 2021/2115

Art 116 Befugnisübertragung betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von Problemen der Mitgliedstaaten beschränkt.

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