Gesetze / VO (EU) 2020/1503

VO (EU) 2020/1503

Art 9 Auslagerung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/9#abs-1 (1) Schwarmfinanzierungsdienstleister treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden, wenn sie bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/9#abs-2 (2) Die Auslagerung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Aufgaben darf keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und die Möglichkeit der zuständigen Behörde haben, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/9#abs-3 (3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bleiben hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich.

←Art 8 →Art 10