Gesetze / VO (EU) 2020/1503

VO (EU) 2020/1503

Art 41 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidung ordnungsgemäß begründet ist und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können. Rechtsmittel können auch eingelegt werden, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung entschieden wurde.

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