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VO (EU) 2020/1503

Art 27 Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/27#abs-1 (1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass alle auf ihre Dienste, einschließlich der an Dritte ausgelagerten, bezogenen Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/27#abs-2 (2) Vor Abschluss der Kapitalbeschaffung für ein Projekt dürfen Marketingmitteilungen nicht in unverhältnismäßiger Weise auf einzelne geplante, anhängige oder laufende Schwarmfinanzierungsprojekte oder -angebote ausgerichtet sein.

Die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend und stimmen — sofern bereits ein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den darin enthaltenen Informationen überein oder — falls noch kein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den zwingend für das Anlagebasisinformationsblatt vorgeschriebenen Informationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/27#abs-3 (3) Für ihre Marketingmitteilungen verwenden die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine oder mehrere der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/27#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, sind für die Überwachung der Einhaltung ihrer für Marketingmitteilungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie für deren Durchsetzung gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/27#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden verlangen keine vorherige Notifizierung oder Genehmigung der Marketingmitteilungen.

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