Art 14 Verzeichnis von Schwarmfinanzierungsdienstleistern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/14#abs-1 (1) Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Schwarmfinanzierungsdienstleister. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Internetseite öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/14#abs-2 (2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
a) den Namen, die Rechtsform und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
b) den Handelsnamen, die physische Adresse und die Internet-Adresse der von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen Schwarmfinanzierungsplattform;
c) den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und ihre Kontaktdaten;
d) Informationen über die Schwarmfinanzierungsdienstleistung, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist;
e) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Absicht mitgeteilt hat, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 zu erbringen;
f) alle sonstigen nicht unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbracht werden, mit einer Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht;
g) gegen den Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung verhängte Strafen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/14#abs-3 (3) Jeder Entzug der Zulassung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters gemäß Artikel 17 wird in dem Verzeichnis veröffentlicht und bleibt dort fünf Jahre lang veröffentlicht.