Gesetze / VO (EU) 2019/943

VO (EU) 2019/943

Art 62 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung, die Leitlinien nach Artikel 61 oder die Netzkodizes nach Artikel 59 enthalten, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

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