Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen das von den genannten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden soll, umgesetzt.