Gesetze / VO (EU) 2019/1020

VO (EU) 2019/1020

Art 41 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/41#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/41#abs-2 (2) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/41#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 16. Oktober 2021 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.

←Art 40 →Art 42