Gesetze / VO (EU) 2018/1806 VO (EU) 2018/1806 Art 13 Stand: 02.10.2026 Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.