Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 97 Überprüfungsklausel

Stand: 02.10.2026

Spätestens bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beizufügen sind.

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