Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 80 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Stand: 02.10.2026

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über operative personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:

a) die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage;

b) die Kategorien der operativen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich, die geplante Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts beim Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie dessen Kontaktdaten;

g) Mitteilung zu den operativen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

←Art 79 →Art 81