Art 72 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/72#abs-1 (1) Die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn und soweit die Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, erforderlich ist und wenn sie sich auf Unionsrecht stützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/72#abs-2 (2) In spezifischen Rechtsakten der Union zur Regelung der Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels sind zumindest die Ziele der Verarbeitung, die zu verarbeitenden operativen personenbezogenen Daten, die Zwecke der Verarbeitung und die Fristen für die Speicherung der operativen personenbezogenen Daten oder für die regelmäßige Überprüfung, ob die operativen personenbezogenen Daten weiter gespeichert werden müssen, anzugeben.