Art 43 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/43#abs-1 (1) Jedes Organ und jede Einrichtung der Union benennt einen Datenschutzbeauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/43#abs-2 (2) Die Organe und Einrichtungen der Union können für mehrere Organe oder Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/43#abs-3 (3) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 45 genannten Aufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/43#abs-4 (4) Der Datenschutzbeauftragte muss Bediensteter des Organs oder der Einrichtung der Union sein. Die Organe und Einrichtungen der Union können, wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 nicht Gebrauch gemacht wird, unter Berücksichtigung ihrer Größe einen Datenschutzbeauftragten benennen, der seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/43#abs-5 (5) Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilen sie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit.