Art 41 Unterrichtung und Konsultation
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/41#abs-1 (1) Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ausarbeitung von Verwaltungsmaßnahmen und internen Vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, an denen ein Organ oder eine Einrichtung der Union allein oder gemeinsam mit anderen beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/41#abs-2 (2) Die Organe und Einrichtungen der Union konsultieren den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Ausarbeitung der internen Vorschriften gemäß Artikel 25.