Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Stand: 02.10.2026

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

←Art 29 →Art 31