Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 18 Recht auf Berichtigung

Stand: 02.10.2026

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

←Art 17 →Art 19