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VO (EU) 2018/1139

Art 97 Haftung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/97#abs-1 (1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/97#abs-2 (2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/97#abs-3 (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/97#abs-4 (4) Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/97#abs-5 (5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

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