Art 91 Luftfahrtkrisenmanagement
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/91#abs-1 (1) Die Agentur leistet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Abstimmung mit anderen einschlägigen Interessenträgern einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen im Luftverkehr und zu deren Begrenzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/91#abs-2 (2) Die Agentur beteiligt sich an der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC), die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission ( 10 ) eingesetzt wurde.