Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 50 Durchführungsrechtsakte für Fluglotsen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/50#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Fluglotsen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

a) die verschiedenen Kategorien, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen;

b) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen, Berechtigungen und Vermerke für diese Lizenzen und ärztlichen Zeugnisse;

c) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse von Fluglotsen, einschließlich der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen und nationalen ärztlichen Zeugnissen in die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse;

d) die Vorschriften und Verfahren für Fluglotsen in Bezug auf Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften; diese Vorschriften und Verfahren müssen für ein hohes Sicherheitsniveau sorgen, indem sie vor den Folgen von Müdigkeit schützen, aber zugleich ein hinreichendes Maß an Planungsflexibilität ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/50#abs-2 (2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/50#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.

←Art 49 →Art 51