Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 36 Durchführungsrechtsakte für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/36#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

a) die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zertifizierungsgrundlage gemäß Artikel 34 Absatz 5 für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 1 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;

b) die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 1 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;

c) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 34 genannten Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung;

d) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;

e) die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 Absatz 1 ist;

f) die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 in Bezug auf sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;

g) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 abgeben;

h) die Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung und für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, die auf der Grundlage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten erteilt wurden, in die in Artikel 34 der vorliegenden Verordnung genannten Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, einschließlich Maßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf der Grundlage mitgeteilter Abweichungen von Anhang 14 des Abkommens von Chicago genehmigt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/36#abs-2 (2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 14 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/36#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.

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