Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 27 Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/27#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen für Flugsimulationsübungsgeräte und für Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Piloten und Flugbegleitern beteiligt sind, erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

a) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind;

b) die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen von Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter gemäß Artikel 24 Absatz 6 und von Betreibern von Flugsimulationsübungsgeräten gemäß Artikel 25 Absatz 5, und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;

c) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 5 abgeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/27#abs-2 (2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 1 und 6 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/27#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.

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