Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 109 Beschwerdeberechtigte

Stand: 02.10.2026

Jede natürliche oder juristische Person kann gegen eine an sie ergangene Entscheidung sowie gegen eine Entscheidung Beschwerde einlegen, die zwar förmlich an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.

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