Art 85
Stand: 02.10.2026
Kostenbasierte Bereitstellung von Marktdaten
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/85#abs-1 (1) Der Preis von Marktdaten richtet sich nach den Kosten, die bei der Erarbeitung und Verbreitung dieser Daten anfallen, und kann auch eine angemessene Preisspanne beinhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/85#abs-2 (2) Die Kosten für die Erarbeitung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten für andere von APA und CTP erbrachter Dienstleistungen beinhalten.