Gesetze / VO (EU) 2017/565

VO (EU) 2017/565

Art 62

Stand: 02.10.2026

Zusätzliche Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung und bei Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten

(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/62#abs-1 (1) Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, teilen dem Kunden mit, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums beurteilenden Portfolios um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder — falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird — am Ende des folgenden Geschäftstags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/62#abs-2 (2) Wertpapierfirmen, die ein Kleinanlegerkonto führen, das ►C1 Positionen in gehebelten Finanzinstrumenten oder Geschäfte mit Eventualverbindlichkeiten ◄ umfasst, informieren den Kunden, wenn der Ausgangswert des betreffenden Finanzinstruments um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten. Die Berichterstattung laut diesem Absatz sollte für jedes Finanzinstrument einzeln erfolgen, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, und findet spätestens am Ende des Geschäftstags statt, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder — falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird — zum Abschluss des folgenden Geschäftstags.

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