Art 51
Stand: 02.10.2026
Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 übermittelte Informationen
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen oder PRIIPs vertreiben, ►C1 informieren ihre Kunden zudem über alle weiteren Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Produkt, die ggf. nicht mit unter das OGAW-KID oder PRIIPs-KID fallen, ◄ ebenso wie über die Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf dieses Finanzinstrument.