Art 47
Stand: 02.10.2026
Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen für Kunden und potenzielle Kunden
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/47#abs-1 (1) ►C1 Die Wertpapierfirmen übermittelt Kunden bzw. potenziellen Kunden ◄ — soweit relevant — folgende allgemeine Informationen: a) Name und Anschrift der Wertpapierfirma sowie Angaben, die den Kunden eine effektive Kommunikation mit der Wertpapierfirma ermöglichen; b) Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann; c) Kommunikationsmittel, die zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und — soweit relevant — Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen; d) Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma zugelassen ist, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat; e) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist; f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma dem Kunden gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU zu übermitteln hat; g) sofern die Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, eine kurze Beschreibung der Maßnahmen, die die Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss; h) Beschreibung — gegebenenfalls als Zusammenfassung — der Grundsätze der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 34; i) auf Antrag des Kunden weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder — sofern die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind — auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist).
Die unter den Buchstaben a bis i genannten Informationen werden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/47#abs-2 (2) Die Wertpapierfirmen legen im Falle der Portfolioverwaltung auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, fest, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung der Wertpapierfirma bewerten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/47#abs-3 (3) Die Wertpapierfirmen übermitteln einem Kunden bzw. potenziellen Kunden, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen: a) Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio; b) Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio; c) Vergleichsgröße, anhand deren die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann; d) Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen; e) Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.
Die unter den Buchstaben a bis i genannten Informationen werden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden bereitgestellt.