Art 45
Stand: 02.10.2026
Informationen über die Kundeneinstufung
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/45#abs-1 (1) Die Wertpapierfirmen unterrichten Neu- und Altkunden bei einer Neueinstufung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über ihre Einstufung als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei gemäß dieser Richtlinie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/45#abs-2 (2) Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden auf einem dauerhaften Datenträger über ein etwaiges Recht, eine andere Einstufung zu verlangen, und jegliche daraus erwachsende Einschränkung des Kundenschutzniveaus, die eine andere Einstufung mit sich bringen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/45#abs-3 (3) Die Wertpapierfirmen können einen Kunden entweder von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Kunden folgendermaßen behandeln: a) als professionellen Kunden oder Kleinanleger, wenn der Kunde gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EG als geeignete Gegenpartei eingestuft werden könnte; b) ►C1 als Kleinanleger, wenn der Kunde ◄ gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt.