Gesetze / VO (EU) 2017/565

VO (EU) 2017/565

Art 38

Stand: 02.10.2026

Zusätzliche allgemeine Anforderungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/38#abs-1 (1) Wertpapierfirmen, die Finanzwirtschaftsberatung im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nummer 3 oder Emissions- oder Platzierungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten bieten, treffen vor der Entscheidung, ein Angebot anzunehmen, Vorkehrungen zur Unterrichtung des Emittenten über: a) die verschiedenen, bei der Wertpapierfirma verfügbaren Finanzierungsalternativen, mit Angabe der Geschäftskosten, die mit jeder Alternative verbunden sind; b) den Zeitpunkt und das Verfahren bezüglich der Finanzwirtschaftsberatung über die Preisgestaltung des Angebots; c) den Zeitpunkt und das Verfahren bezüglich der Finanzwirtschaftsberatung über die Platzierung des Angebots; d) Einzelheiten über die Zielgruppe der Anleger, denen die Firma die Finanzinstrumente anbieten möchte; e) die Berufsbezeichnungen und Abteilungen der relevanten Personen, die an der Erbringung der Finanzwirtschaftsberatung über den Preis und die Zuteilung von Finanzinstrumenten beteiligt sind; und f) die Vorkehrungen der Wertpapierfirma zur Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten, die entstehen können, ►C1 wenn die Wertpapierfirma die relevanten Finanzinstrumente bei ihren Wertpapierkunden oder in ihrem Eigenhandelsbuch platziert. ◄

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/38#abs-2 (2) Wertpapierfirmen müssen über ein zentralisiertes Verfahren verfügen, um jegliche Emissionsübernahme- und Platzierungstätigkeiten zu identifizieren und derlei Informationen aufzuzeichnen, einschließlich des Datums, an dem die Wertpapierfirma über potenzielle Emissionsübernahme- und Platzierungsaktivitäten informiert wurde. ►C1 Wertpapierfirmen müssen alle potenziellen Interessenkonflikte identifizieren, die durch andere Aktivitäten der Firma oder der Gruppe entstehen, und entsprechende Bewältigungsverfahren implementieren. ◄ In Fällen, in denen eine Wertpapierfirma einen Interessenkonflikt durch die Umsetzung geeigneter Verfahren nicht bewältigen kann, darf sich die Wertpapierfirma an der Tätigkeit nicht beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-565/38#abs-3 (3) Wertpapierfirmen, die ausführende und analytische Dienstleistungen erbringen und Emissionsübernahme- und Platzierungsaktivitäten durchführen, stellen sicher, dass sie über ausreichende Kontrollen zur Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten zwischen diesen Aktivitäten und zwischen ihrer verschiedenen Kunden, die diese Dienstleistungen erhalten, verfügen.

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