Art 5 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Bei der Genehmigung mehrjähriger Maßnahmen können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Maßnahmen, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.“
2. Artikel 13 Absatz 5 wird gestrichen.
3. Artikel 22 Absatz 5 wird gestrichen.
4. Artikel 27 Absatz 5 wird gestrichen.